Kleiderstreit: LG Nürnberg-Fürth weist Klage gegen "Storch Heinar" weitgehend ab

tko/LTO-Redaktion

11.08.2010

Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil der 3. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kleidermarken "THOR STEINAR" und "Storch Heinar".

Die Klägerin, eine bei Rechtsextremen beliebte Bekleidungsherstellerin, wollte den Beklagten unter anderem verpflichten, es in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen "Storch Heinar" zu verwenden.

Das Landgericht (LG) hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen (Urt. v. 11.08.2010, Az. 3 O 5617/09). Es war dabei der Auffassung, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen des Beklagten, dem Anti-Extremismus-Projekt "Endstation Rechts", lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft.

Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.

Soweit die Klägerin daneben Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens "Wüstenfuchs" geltend gemacht hatte, lag bereits ein Teilanerkenntnis des Beklagten vor. Das Gericht hat daher durch Teilanerkenntnisurteil diesen Ansprüchen stattgegeben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zitiervorschlag

Kleiderstreit: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1180 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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