Ein reiner Austritt aus der Kirchensteuer, ohne dabei zugleich auch aus der katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft auszutreten, ist in Deutschland nicht möglich. Das entschied das BVerwG am Mittwoch in Leipzig.
Der Staat sei verpflichtet, die Kirchensteuern von Kirchenmitgliedern einzutreiben, urteilte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Wer freiwillig seinen Austritt erkläre, sei aus Sicht des Staates kein Kirchenmitglied mehr - ganz gleich, welche Motive ihn antreiben. Wie die Religionsgemeinschaft mit Austrittswilligen umgehe, sei Sache der Kirche und nicht des Staates (Urt. v. 26.09.2012, Az. BVerwG 6 C 7.12). Die Bischofskonferenz hatte vorige Woche klargestellt, dass sie einen Teil-Austritt nicht akzeptiert.
Der emeritierte Universitätsprofessors für katholisches Kirchenrecht Hartmut Zapp hatte 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche als "Körperschaft öffentlichen Rechts" erklärt und keine Steuern mehr gezahlt. Trotzdem wollte der Freiburger weiter gläubiges Kirchenmitglied sein. Ein solcher isolierter Austritt aus der der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist staatskirchenrechtlich aber nicht möglich, wie das BVerwG erklärte.*
dpa/plö/LTO-Redaktion
*Anmerkung der Redaktion v. 27.9.2012, 10:30 Uhr: Irrtümlich stand hier zunächst "Damit scheiterte die Revision eines emeritierten Universitätsprofessors für katholisches Kirchenrecht." Tatsächlich gab das BVerwG der Revision des Beigeladenen Zapp statt und stellte damit das erstinstanzliche Urteil wieder her, das festgestellt hatte, dass der Kirchenaustritt Zapps wirksam war.
BVerwG zur Kirchenmitgliedschaft: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7182 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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