Mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil hat der BFH die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann. Für solche Mitbewohner bestehe dann ein Anspruch auf Kindergeld, so die Münchener Richter.
Um Pflegekind sein zu können, muss die betreute Person wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Dies setze ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Da die körperliche Versorgung und die Erziehung bei einem nicht behinderten Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spiele, könne ein behinderter Volljähriger nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht (Urt. v. 09.02.2012, Az. III R 15/09).
Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige unter anderem durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Finanzgericht hatte diese Voraussetzung im Streitfall bejaht und insbesondere ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass die betreute Person behinderungsbedingt in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleich stehe. Es genüge vielmehr, dass sie nicht selbständig leben kann und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsste.
Dieser Ansicht sind die obersten Finanzrichter nicht gefolgt. Aus weiteren Umständen wie der Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, dem Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung müsse auf eine Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern geschlossen werden können.
tko/LTO-Redaktion
BFH zu Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6111 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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