In einem deutschen Strafverfahren sind Daten aus dem Kommunikationskanal "Encrochat" als Beweismittel zugelassen. Das hat das KG in Berlin entschieden und Zweifel in Bezug auf den Erwerb der Daten abgetan.
In einem deutschen Strafverfahren sind Daten, die aus der Kommunikation über den Dienstleister Encrochat abgeschöpft worden sind, als Beweismittel zugelassen. Das hat das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden und damit einen gegenteiligen Beschluss des Landgerichts (LG) Berlin aufgehoben (Beschl. v. 30.08.2021, Az. 2Ws 79/21, 2 Ws 93/21).
In dem konkreten Fall geht es um einen Mann, der in mehreren Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln im Kilobereich Handel getrieben haben soll. Für Absprachen mit Lieferanten und Abnehmenden hatte er sich des niederländischen Kommunikationsdiensts Encrochat bedient, der als besonders abhörsicher gilt. Seine damit versendeten Chatnachrichten stammten von französischen Ermittlungsbehörden, die den deutschen Kolleginnen und Kollegen zugespielt wurden.
Ob diese Daten auch im deutschen Strafverfahren gegen den Mann als Beweismittel verwendet werden dürfen, war unklar. Das LG Berlin hat dies noch abgelehnt. Die französischen Behörden hätten bei der Ermittlung gegen mehrere Vorschriften verstoßen und nicht rechtsstaatlich gehandelt. Dies führt laut LG zu einem Beweisverwertungsverbot.
Das KG sah dies nun anders. Dem zuständigen Strafsenat zufolge handelt es sich bei den Daten um Zufallsfunde. Deren Verwendung sei nach § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO zulässig. Außerdem gelte in Europa der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Dieser lasse nur einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab zu. Daher dürften die nach französischem Recht gewonnenen Erkenntnisse auch im deutschen Strafverfahren zur Anwendung kommen.
pdi/LTO-Redaktion
Kammergericht: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45904 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag