Stillende Mütter haben keinen Anspruch auf höhere Hartz-IV-Sätze. Das SG Wiesbaden wies am Dienstag die Klagen zweier Frauen ab, die einen erhöhten Kalorienbedarf während der Stillzeit und entsprechende Zusatzkosten geltend machen wollten.
Nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) unterscheidet sich der individuelle Kalorienbedarf erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht. Das Sozialgesetzbuch (SGB) II sehe ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei.
Auch liege keine Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten (Urt. v. 29.05.2012, Az. S 16 AS581/11 u. S 16 AS 581/11).
Die Klägerinnen argumentierten, sie benötigten in den ersten Monaten nach der Geburt täglich etwa 500 bis 600 Kalorien mehr als sonst.
dpa/tko/LTO-Redaktion
SG Wiesbaden zum Regelbedarf: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6286 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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