LSG Niedersachsen-Bremen zur gesetzlichen Unfallversicherung: Kein Schutz bei falschem Betriebsweg

03.07.2012

Versicherte fallen nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich auf einem Betriebsweg - abgelenkt durch eine Unterhaltung - auf einen Weg begeben, der in entgegengesetzter Richtung zum Betriebsziel liegt. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil entschieden.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) hatten die Kläger im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls den versicherten Betriebsweg unterbrochen. Für Betriebswege gelte ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert sei. Ein Umweg sei nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen seien. Die Kläger seien zum Zeitpunkt des Unfalls in die entgegengesetzte Richtung gefahren, weil sie durch eine Unterhaltung hatten ablenken lassen. Betriebliche Gründe seien für den Umweg nicht ersichtlich gewesen (Urt. v. 29.02.2012, Az. L 3 U 151/08).

Die Versicherten hatten in Kerken (Kreis Kleve) ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Die Kläger hatten sich aus persönlicher Unachtsamkeit verfahren, als sich der Unfall ereigntete bei dem sich beide verletzten.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6524 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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