In Deutschland lebende Eltern können das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen. Dies entschieden die Münchner Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits im September 2007 entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schulgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht.
Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.
Diese Neuregelung gilt jedoch nach dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könne auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt (Urt. v. 09.05.2012, Az. X R 3/11).
Wegen der eindeutigen Rechtslage haben die obersten Finanzrichter davon abgesehen, die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
tko/LTO-Redaktion
BFH zu schweizerischen Privatschulen: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6430 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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