Schlappe für die Kleinaktionäre der Deutschen Telekom AG: Die rund 17.000 Kläger gehen im Frankfurter Anlegerschutzprozess um den dritten Börsengang des früheren Staatsunternehmens leer aus. Das OLG entschied am Mittwoch in einem Musterprozess, dass der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 keine gravierenden Fehler enthielt.
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) erließ in dem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom einen Musterentscheid. Die Anleger können danach keinen Schadensersatz geltend machen (Musterentscheid v. 16.05.2012, Az. 23 Kap 1/06).
Die klagenden Anleger verlangten von der Deutschen Telekom, der Bundesrepublik Deutschland und der KfW-Bank zusammen rund 80 Millionen Euro Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben im Börsenprospekt. Die Telekom betonte dagegen stets die Rechtmäßigkeit des Prospekts.
Die Anleger hatten massive Kursverluste erlitten. Beim so genannten dritten Börsengang waren die mehrfach überzeichneten Aktien zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privatanleger ausgegeben worden. Danach stürzte der Kurs ab und liegt aktuell bei rund neun Euro. Bund und KfW halten gemeinsam immer noch 32 Prozent der Aktien an dem ehemaligen Staatsunternehmen.
Der Anwalt des Musterklägers, Andreas Tilp, erklärte bereits unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses, dass er Revision beim Bundesgerichtshof einreichen werde.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zum Anlegerschutz: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6216 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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