Ein Buchverlag hat Fotos von Kunstinstallationen veröffentlicht, die aus der Luft mit Drohnen geschossen worden waren. Der BGH hat entschieden: Weil hier die Panoramafreiheit nicht gilt, bekommen die Künstler wegen der Fotos von oben Geld.
Mit Drohnen erstellte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) urheberrechtlich unzulässig. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, entschied der I. Zivilsenat (Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23).
In dem Verfahren ging es um Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen für zwei Bücher über Halden im Ruhrgebiet. Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt. Die VG Bild-Kunst hatte daraufhin moniert, die Drohnenaufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt. Deshalb hatte sie von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadensersatz gefordert. Wie auch schon das Oberlandesgericht Hamm in der Vorinstanz (Az. I-4 U 247/2) bejahte der I. Zivilsenat entsprechende Ansprüche, die Revision des Verlags blieb damit erfolglos.
Wann die Panoramafreiheit gilt
Die in § 59 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normierte "Panoramafreiheit" schränkt Urheberrechte ein. Zulässig ist es hiernach, Werke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben".
Hier sah der BGH-Senat den juristischen Knackpunkt des Falls: Fotos müssten demnach von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind, etwa vom Bürgersteig. Dann gelte die Panoramafreiheit. Wenn es aber um Drohnenaufnahmen aus der Luft geht, sei das nicht mehr der Fall.
Bei seiner Entscheidung verweist der Senat auch auf EU-Recht. Dort ist die Panoramafreiheit geregelt in Art. 5 Abs. 3 lit. h der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie). Bei der Abwägung der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem wirtschaftlichen Beteiligungsinteresse der Urheber gehe in diesem Fall das Interesse der Künstler vor.
dpa/jb/LTO-Redaktion
BGH zu Drohnenbildern von Kunstwerken: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55690 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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