Er ersteigerte bei einer Online-Auktion für 86 Euro zwei Dominas, entschied sich dann aber anders. Weil er die eingeforderte Verkaufsprovision nicht zahlen wollte, ist ein Jurist aus Frankfurt vor das AG gezogen. Dieses wies das Ansinnen aber zurück, wie die Sex-Auktionsplattform am Donnerstag mitteilte. Der Kläger muss nun knapp 13 Euro bezahlen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) kann sich der Kläger nicht auf ein Widerrufsrecht bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet beziehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform gesext.de besagten, dass derjenige die Verkaufsprovision in Höhe von 15 Prozent des Höchstgebots bezahlen muss, der für ein geplatztes Sex-Date verantwortlich ist (Urt. v. 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11).
Viel schwerer als der juristische Streit könnten jedoch die psychischen Folgen wiegen - zumindest wenn man die Aussagen des Geschäftsführers des Erotik-Anbieters mit Sitz in Stuttgart ernst nimmt. Er ließ in der Mitteilung verlauten: "So wie ich unsere Mitglieder kenne, ist es für die beiden gesext-Anbieterinnen schlimm genug, dass sie ihre Phantasie erst einmal nicht ausleben können."
dpa/tko/LTO-Redaktion
AG Stuttgart zum Widerruf bei Internetauktionen: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6032 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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