Das von der Stadt Wolfsburg gegen Hooligans und andere so genannte Problemfans des VfL Wolfsburg ausgesprochene Verbot, bestimmte Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen nicht zu betreten, sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies entschied das VG Braunschweig am Freitag in mehreren Eilverfahren.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) hat die Eilanträge von zehn "Fans" gegen ein Verbot der Stadt abgelehnt. Danach dürfen die Betreffenden bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt und den Allerpark an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga und der Regionalliga Nord einschließlich des letzten Heimspiels am 19. Mai 2012 nicht betreten.
Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt Wolfsburg berechtigt gewesen, die Betretungsverbote auszusprechen, so das Gericht. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich sei dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.
In seinen Entscheidungen stellt das VG unter anderem darauf ab, dass mehrere Antragsteller wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert wurden. Die Kammer macht aber deutlich: Für das Betretungsverbot ist nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege.
Auch eine mit dem Verbot zugleich auferlegte Meldeauflage für die Tage, an denen die erste und die zweite Mannschaft des VfL Auswärtsspiele austragen, sah das VG wegen der bestehenden Gefahrenlage als rechtmäßig an (Beschl. v. 09.05.2012, Az. 5 B 65/12 u.a.).
mbr/LTO-Redaktion
VG Braunschweig bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6182 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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