In Hessen will ein Lehrer mit 65 Jahren nicht in den Ruhestand gehen, sondern weiter unterrichten. Der VGH in Kassel hat den Studienrat nun erst einmal gestoppt. Eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus sei nicht begründet.
Der Studienrat hatte im Dezember 2012 beim Kultusministerium beantragt, ihn über die am 31. Juli 2013 erreichte Altersgrenze von 65 Jahren hinaus zu beschäftigen, noch höchstens ein Jahr. Das Ministerium lehnte ab. Der dagegen beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt beantragte einstweilige Rechtsschutz auf Weiterbeschäftigung war zunächst erfolgreich.
Diese Entscheidung wurde nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) kassiert. Die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze sei zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten, diese Benachteiligung sei jedoch hier als gerechtfertigt anzusehen (Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 B 1638/13).
Der Gesetzgeber verfolge mit der starren Regelung die Absicht, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten. Diese Ziele rechtfertigten demnach die Benachteiligung. Entgegen der Auffassung des VG hat der VGH es auch für nicht erforderlich erachtet, dass der Gesetzgeber hierfür konkrete statistische Daten erhebt oder nachweist.
Der Beschluss des VGH, aufgrund dessen eine vorläufige Weiterbeschäftigung
des Studienrates bis zu einer Entscheidung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren nicht erfolgen muss, ist unanfechtbar.
dpa/age/LTO-Redaktion
Hessischer VGH zu Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9933 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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