Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes verursacht werden. Dies gilt nach einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Celle selbst dann, wenn der Hund die Schäden verursacht, während er sich in der Obhut einer anderen Person - etwa eines Tierarztes - befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) kann allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn seine Haftung bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne sie beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe (Urt. v. 11.06.2012 - 20 U 38/11).
Geklagt hatte ein Tierarzt, der von einem Schäferhund nach einer Behandlung gebissen worden war. Für diese Verletzungen verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Tierarzt gehabt, der über eine besondere Sachkunde verfüge und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.
Dieser Argumentation folgte der 20. Zivilsenat jedoch nicht.
tko/LTO-Redaktion
OLG Celle zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6610 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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