Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat die schriftliche kleine Anfrage einer Bürgerschaftsabgeordneten der Linken nicht ausreichend beantwortet. Die Anfrage bezog sich auf Einzelheiten des Haushalts des Landesamts für Verfassungsschutz. Dies entschied das Hamburgische VerfG am Donnerstag.
Bei der Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider ging es um Einzelheiten des Haushalts des Landesamts für Verfassungsschutz. Der Senat hatte jedoch detaillierte Angaben aus Gründen des Staatswohls verweigert.
Nach Ansicht der Richter des Hamburgischen Verfassungsgerichts (VerfG) hat er damit nicht die erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Begründung gegeben (Urt. v. 28.11.2013, Az. HVerfG 1/13). Dass eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des zur Geheimhaltung verpflichteten Parlamentarischen Kontrollausschusses falle, schließe die Antwortpflicht des Senats nicht aus.
Zuvor hatte das Gericht schon einem CDU-Abgeordneten bei einer ähnlichen Klage Recht gegeben.
dpa/age/LTO-Redaktion
Hamburgisches VerfG sieht mangelhafte Begründung: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10198 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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