Der EuGH hat mit mehreren Entscheidungen vom heutigen Tag das deutsche staatliche Monopol für Sportwetten und Lotterien für nicht europarechtskonform erklärt.
Durch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) war die Veranstaltung von großen Lotterien und Sportwetten ausschließlich den Bundesländern vorbehalten worden, jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet ist verboten.
Mehrere kommerzielle Anbieter von Internet-Glücksspielen und Sportwetten gingen unter Berufung auf die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gegen von den Ländern erlassene Verbote des Angebots von Sportwetten und damit gegen wesentliche Regelungen des deutschen GlüStV vor, mehrere deutsche Verwaltungsgerichte legten entsprechende Rechtsstreitigkeiten dem EuGH vor.
Der Gerichtshof hält zwar grundsätzlich staatliche Monopole zur Bekämpung der Spiellust für zulässig, sieht aber die deutsche Regelung als die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzend und damit das Monopol als nicht mehr gerechtfertigt an. Er stützt dies auf intensive Werbung für staatliche Lotterien und die Politik der deutschen Behörden in Bezug auf andere, nicht dem Monopol unterliegende Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele.
Relevant ist dabei, dass der Gerichtshof die "dieses Monopol betreffende" deutsche Regelung für ab sofort nicht mehr anwendbar erklärt. Abschließend weist er darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen und auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten können.
Mehr zur Entscheidung des EuGH in Kürze auf LTO.de.
Glücksspielstaatsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1395 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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