Ein Bündnis von Bürgerrechtsorganisationen und Journalisten hat Verfassungsbeschwerde gegen den
§ 202d StGB eingelegt. Der Paragraf stelle auch geleakte Daten unter Strafe, ohne für ausreichenden Schutz der Presse zu sorgen, so die Begründung.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geht gegen § 202d Strafgesetzbuch (StGB) vor. Der im Dezember 2015 von der schwarz-roten Koalition im Bundestag verabschiedete Paragraf richtet sich nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht nur gegen den kriminellen Handel von gestohlenen Daten wie Passwörtern oder Kreditkarten-Informationen. Der neu geschaffene Straftatbestand stelle auch den Umgang mit geleakten Daten unter Strafe, ohne für angemessenen Schutz der Presse zu sorgen, erklärte am Freitag die GFF in Berlin.
Die GFF hat die Aktion koordiniert und die Verfassungsbeschwerde im Namen von netzpolitik.org, Reporter ohne Grenzen (ROG) sowie von sieben Journalisten und Bloggern eingereicht. Dazu gehören Markus Beckedahl und Andre Meister, Redakteure von netzpolitik.org, die Investigativjournalisten Peter Hornung (NDR, Panama Papers) und Hajo Seppelt (ARD, Olympia-Doping) sowie die IT-Journalisten Holger Bleich, Jürgen Schmidt (beide vom Magazin c't) und Matthias Spielkamp. Die GFF koordiniert bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue BND-Gesetz, in dem es um die Überwachung des Telefon- und Internet-Verkehrs durch den Nachrichtendienst geht.
In § 202d Abs. 3 StGB werden Personen, die beispielsweise in Finanzbehörden die Daten von aufgekauften Steuer-CDs mit geleakten Daten von Steuerflüchtlingen bearbeiten, ausdrücklich von der Strafverfolgung ausgenommen. Zu diesem Personenkreis gehören eigentlich auch Journalisten. Dieser Schutz sei aber unzureichend festgeschrieben, erklärte die GFF.
"Das Gesetz ist so schlampig formuliert, dass es ein strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten und ihre Helfer schafft. Das ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar", sagte der GFF-Vorsitzende Ulf Buermeyer. "Der Datenhehlerei-Paragraf eröffnet ein neues Einfallstor für Durchsuchungen von Redaktionen, die auf anderer Rechtsgrundlage aus guten Gründen für verfassungswidrig erklärt wurden."
In der Kritik steht auch der Zusammenhang mit § 97 Strafprozessordnung (StPO). Dieser begründe bei Verdacht auf Datenhehlerei eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot im Zusammenhang mit dem journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht, heißt es in der Mitteilung der GFF.
dpa/una/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde gegen § 202d StGB: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21763 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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