Der Stadtrat von Mendig durfte den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark an der A 61/B 262", durch den eine Ansammlung von großflächigem Einzelhandel verhindert werden sollte, nicht wieder rückgängig machen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz mit einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz gingen im Juni 2010 acht Bauvoranfragen zur Ansiedlung eines Gastronomiebetriebes sowie von Einzelhandelsbetrieben für Textilien, Sportartikel und Schuhe mit Verkaufsflächen von insgesamt 6.249 qm ein.
Zur Verhinderung dieser Ansiedlungen fasste der Rat der Stadt Mendig auf dringende Aufforderung des Ministeriums des Innern und für Sport am 26. August 2010 den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark an der A 61/B 262".
Mit dieser Änderung sollte der Bebauungsplan durch eine Beschränkung des Einzelhandels an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. Zugleich beschloss der Stadtrat für den maßgeblichen Bereich eine Veränderungssperre. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage abgelehnt hatte (Urt. v. 23.03.2012, Az. 2 A 11176/11.OVG).
Bei den geplanten Einzelhandelsbetrieben handele es sich um eine Ansammlung von für sich genommen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Solche sogenannte Einzelhandelsagglomerationen seien - ebenso wie großflächige Einzelhandelsbetriebe - nach den raumordnungsrechtlichen Zielen des Landesentwicklungsplan IV außerhalb der Innenstädte grundsätzlich unzulässig.
Dies diene dem Schutz der Einrichtungen und Dienstleitungen in den Innenstädten zentraler Orte und damit der Gewährleistung einer wohnortnahen und qualitativen Versorgung der Bevölkerung. Mit diesem Ziel stehe der Bebauungsplan "Gewerbepark an der A 61/B 262" in seiner jetzigen Fassung nicht in Einklang, weil er Einzelhandelsagglomerationen zulasse, welche die gleichen nachteiligen raumordnungsrechtlichen Wirkungen wie großflächige Einzelhandelsbetriebe hätten.
Deshalb müsse die Stadt Mendig den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anpassen. Da die Aufhebung der Stadtratsbeschlüsse vom 26. August 2010 gegen diese Verpflichtung verstoße, habe die Kommunalaufsicht die Stadtratsentscheidungen zu Recht beanstandet.
age/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum Gewerbepark an der A 61/B 262: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5920 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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