Mit Beschluss vom Montag hat der 13. Senat des OVG dem Land Nordrhein-Westfalen durch einstweilige Anordnung die in einer Pressemeldung enthaltenen Warnungen vor E-Zigaretten untersagt. Wie die Bundesregierung auch bewertet das Ministerium die E-Zigarette als Arzneimittel, das ohne Zulassung nicht verkauft werden darf.
In einer Pressemeldung hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt. Diese stellten ein Arzneimittel dar, hätten als solche aber keien Zulassung, weshalb der Handel mit diesen Produkten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die seiner Meinung nach bestehende Rechtslage.
Nikotin sei, so das Ministerium in seiner Begründung, eine pharmakologisch wirkende Substanz, und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz.
Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz "Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen".
Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das VG ab.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) mit einem Beschluss die Entscheidung des VG geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben (Beschl. v. 23.04.2012, 13 B 127/12).
Zur Begründung führen die Richter aus, dass mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette Überwiegendes dafür spreche, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Vielmehr müsse das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vornehmen.
Danach seien die in der Pressemeldung und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
age/LTO-Redaktion
OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6049 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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