Die Vorsitzende Richterin am BGH Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan und der Vorsitzende Richter am BGH Wilfried Terno werden mit Ablauf des 31. Januar 2011 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan wurde am 25. Januar 1946 in Neuß geboren und ist verwitwet. Dem Bundesgerichtshof (BGH) gehört sie seit 1989 an. Rissing-van Saan war zunächst Mitglied des unter anderem für das Staatsschutzstrafrecht zuständigen 3. Strafsenats, dessen stellvertretenden Vorsitz sie ab dem Jahr 1998 übernahm. Mit ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am BGH im Jahr 2002 wechselte sie in den 2. Strafsenat, dessen Vorsitz sie bis heute innehat.
Seit dem Jahr 2007 war Rissing-van Saan daneben Vorsitzende des Dienstgerichts des Bundes. Bereits seit 1998 gehört sie dem Großen Senat für Strafsachen an. Neben ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit beteiligte sich die Richterin aktiv an der Arbeit der Kollegialgremien des BGH. So war sie von 1994 bis 2006 durch Wahl der Richterversammlung Mitglied des Präsidialrats.
Als Richterin und Vorsitzende Richterin beim BGH hat Rissing-van Saan die Rechtsprechung des 3. und 2. Strafsenats maßgeblich mitgeprägt. Hervorgehoben sei aus jüngster Zeit die im Juni 2010 unter ihrem Vorsitz ergangene Entscheidung zur Strafbarkeit der Sterbehilfe, nach welcher der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist.
Wilfried Terno wurde am 31. Januar 1946 in Vetschau (Brandenburg) geboren und ist verheiratet. In den BGH trat er im Jahr 1991 ein. Seit 1992 gehört er dem insbesondere für das Versicherungsrecht und das Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat an, dessen stellvertretender Vorsitzender er 1999 und dessen Vorsitzender er 2001 wurde. Daneben war er mehrere Jahre stellvertretender Vorsitzender des Senats für Notarsachen bzw. – später - Vorsitzender des Senats für Patentanwaltssachen und zugleich stellvertretender Vorsitzender des Senats für Anwaltssachen.
Während seiner langjährigen Zugehörigkeit zum IV. Zivilsenat hat Terno die Rechtsprechung in allen dem Senat zugewiesenen Rechtsgebieten, insbesondere dem Versicherungsrecht, maßgeblich mitgeprägt. Der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherungsnehmers als Verbraucher und den Belangen der Versicherer ist das Thema vieler grundlegender Entscheidungen, die unter dem Vorsitz von Herrn Terno ergangen sind.
Hervorzuheben sind solche im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung, die wegen ihrer weitreichenden Folgen für die Versicherungswirtschaft besonderes Augenmaß und Fingerspitzengefühl erforderten. Letzteres gilt gleichermaßen für den Bereich des Erbrechts, wie sich beispielhaft in den Entscheidungen zum Pflichtteilsrecht zeigt.
mbr/LTO-Redaktion
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BGH zum Behandlungsabbruch: Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe erweitert
Gerichte: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2442 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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