Ein treffenderes Datum hätte Karlsruhe für den wohl prominentesten Mietrechtsfall des Jahres kaum finden können. Ausgerechnet am Aschermittwoch 2015 will der BGH über Kettenraucher Friedhelm Adolfs entscheiden. Dennoch droht ihm bereits zum Jahresende die Zwangsräumung.
Die Luft wird dünn. Im Hause Friedhelm Adolfs dürfte dies ohnehin der Ist-Zustand sein. Jetzt droht ihm auch noch die Zwangsräumung. Die Schonfrist für den Renter im Rechtsstreit mit seiner Vermieterin läuft zum Jahresende ab. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte die fristlose Kündigung der Hauseigentümerin wie schon die Vorinstanz für rechtmäßig erklärt.
Der Raucher hatte nach Überzeugung des LG seine Hausnachbarn in Düsseldorf mit Zigarettenqualm belästigt. Er habe den Qualm in den Hausflur ziehen lassen, unzureichend gelüftet und seine Aschenbecher nicht geleert. Als Warnschuss für Millionen Raucher hatten die Urteile für Aufsehen gesorgt. Das Gericht hatte Mieter Adolfs wegen seines hohen Alters aber eine Frist bis zum Jahresende eingeräumt.
Nun muss der 76-Jährige ab dem Jahreswechsel mit dem Gerichtsvollzieher und der Zwangsräumung seiner Mietwohnung in Düsseldorf rechnen. Adolfs selbst glaubte sich vor wenigen Tagen noch in Sicherheit: "Ich habe ja die geforderte Sicherheitsleistung hinterlegt", sagte er. Noch ausstehende Nebenkosten, die zwischenzeitlich für weiteren Ärger gesorgt hatten, habe er auch beglichen. Er gehe davon aus, dass er bis auf Weiteres in der Wohnung bleiben könne, sagte Adolfs.
Doch die Anwältin seiner Vermieterin hält das für einen "Irrtum" des Rentners. Die Vermieterin werde ebenfalls eine Sicherheitsleistung hinterlegen, sagte Anwältin Carmen Griesel der Deutschen Presse-Agentur: "Das müsste schon geschehen sein." Damit würde das Räumungsurteil wieder vollstreckbar - unabhängig von der Tatsache, dass der Fall noch beim Bundesgerichtshof (BGH) liegt.
Kann Adolfs die Räumung noch verhindern?
Der BGH hat soeben einen Verhandlungstermin bestimmt und dabei einen besonderen Tag gewählt. Am Aschermittwoch, also am 18. Februar 2015 will das Bundesgericht den Fall um die nicht geleerten Aschenbecher verhandeln. Das teilte Rechtsanwalt Peter Wassermann mit, der Adolfs in der Revision vor dem BGH vertritt. "Das ist begrüßenswert früh", sagt Anwältin Griesel.
Unklar ist, ob der BGH bis dahin die Räumung aussetzen wird. Das Bundesgericht gab dazu trotz mehrfacher Anfrage keine Stellungnahme ab. Die BGH-Entscheidung in der Sache wird ohnehin mit Spannung erwartet: Zwar ist das Rauchen in den eigenen vier Wänden grundsätzlich erlaubt, aber es hat seine Grenzen im Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn. Wo genau diese Grenze verläuft, dass könnten die Bundesrichter nun Millionen Rauchern und ihren nichtrauchenden Nachbarn aufzeigen.
Michaelo Damerow, Geschäftsführer des Düsseldorfer Mietervereins, ist besorgt: "Die Luft ist dünn für Adolfs". In seiner Situation einen weiteren Räumungsaufschub vor Gericht zu erzielen, sei schwierig, wenn auch nicht aussichtslos: "Wenn er erstmal aus seiner Wohnung raus ist, nützt ihm ein Sieg vor dem Bundesgerichtshof später auch nicht mehr viel. Dann sind Fakten geschaffen." Vermieter-Anwältin Griesel will mit der Eigentümerin beraten, ob man den Aschermittwoch noch abwartet, bevor der Gerichtsvollzieher beauftragt wird: "Aber das muss letztlich meine Mandantin entscheiden."
dpa/una/LTO-Redaktion
Rauchender Mieter Friedhelm Adolfs: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14200 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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