Frankreichs Präsident plant eine Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe in Frankreich. Derweil ist in Deutschland nach dem gescheiterten Gesetzgebungsverfahren im vergangenen Jahr keine gesetzliche Regelung absehbar.
Der französische Präsident Emmanuel Macron will aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen in Frankreich ermöglichen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll im Mai ins französische Parlament kommen, kündigte Macron in einem Interview der Zeitungen Libération und La Croix an. Demnach sollen erwachsene, voll zurechnungsfähige Menschen mit einer unheilbaren und kurz- oder mittelfristig lebensbedrohlichen Krankheit, deren Schmerzen sich nicht lindern lassen, um Sterbehilfe bitten dürfen. Nach einer zweitägigen Wartezeit sollen Patienten innerhalb von zwei Wochen eine Antwort auf ihre Bitte erhalten. Die notwendigen tödlichen Medikamente sollen sie sich, wenn möglich, letztlich selbst verabreichen. Aber auch die Verabreichung durch medizinisches Personal soll ausnahmsweise möglich sein.
Sterbehilfe ist in Frankreich ein umstrittenes Thema. Aktive Sterbehilfe, also einem Menschen ein tödlich wirkendes Mittel zu verabreichen, ist dort – wie auch in Deutschland – verboten. Passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Apparaten und indirekte Sterbehilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, ist dagegen zulässig.
Einen Aufschlag für einen Gesetzestext zum Lebensende hatte Macron bereits für vergangenen Herbst angekündigt. Vorangegangen war ein langer Prozess mit Bürgerbeteiligung. Ein einberufener Bürgerkonvent hatte sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Weg zu aktiver Sterbehilfe zu ebnen. Auch Frankreichs Ethikrat erklärte eine ethische Anwendung aktiver Sterbehilfe unter bestimmten strengen Voraussetzungen für denkbar.
Deutschland ist nach wegweisendem BVerfG-Urteil noch nicht weiter
Die Entscheidung darüber, ob jemand aktive Sterbehilfe erhalten soll oder nicht, solle im Team getroffen werden, hieß es aus dem Élyséepalast. Mindestens zwei Mediziner müssten gemeinsam entscheiden. Gesundheitspersonal solle die aktive Sterbehilfe persönlich ablehnen können, Patienten dann aber weitervermitteln müssen.
In Deutschland ist das Thema aktive Sterbehilfe seit vielen Jahren sehr umstritten. 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den wenige Jahre zuvor eingeführten § 217 Strafgesetzbuch (StGB), wonach die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung einem strafbewehrten Verbot unterlag, für verfassungswidrig und nichtig (Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15 u.a.). Erstmals bestätigte der Zweite Senat insoweit das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
Gleichwohl verweigerte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vor wenigen Monaten letztinstanzlich den Zugang zu tödlichen Medikamenten. Zudem scheiterten im Bundestag bereits im Sommer 2023 mehrere Versuche, infolge des BVerfG-Urteils einen neuen gesetzlichen Rahmen für die Sterbehilfe zu schaffen.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Emmanuel Macron kündigt Liberalisierung an: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54074 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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