Die gemeinsame Wohnung "zur Hälfte" an den Lebensgefährten vermieten und Verluste aus Vermietung und Verpachtung erklären? Das FG Stuttgart entschied nun, dass diese Praxis steuerlich nicht anzuerkennen ist.
Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (Urt. v. 06.07.2019, Az. 1 K 699/19).
Geklagt hatte die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Die beiden hatten ein als "Mietvertrag" bezeichnetes Dokument unterzeichnet, wonach sie die Wohnung im Obergeschoss "zur Hälfte" für 350 Euro monatlich inklusive Nebenkosten an ihn vermietet. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie dann Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer weiteren Prüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid und berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.
Das FG wies die Klage der Frau gegen den geänderten Bescheid ab, da das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte. So ließe sich ein fremder Dritter nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre und ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Den Vortrag der Frau, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, habe die Behörde nicht überprüfen können. Außerdem sei eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei, so das Gericht.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens, zu dem beide ihren Kräften finanziell entsprechend zur gemeinsamen Lebensführung beitrügen. Die erklärten Mieteinnahmen der Eigentümerin seien daher steuerlich nicht berücksichtigungsfähige "Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung" und Aufwendungen für diese Wohnung im Ergebnis nicht abzugsfähig.
acr/LTO-Redaktion
FG Stuttgart verneint steuerliche Absetzbarkeit: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36521 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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