Eltern bekommen für berufstätige Kinder kein Kindergeld mehr. Auch dann nicht, wenn der Sohn oder die Tochter neben dem Job zusätzlich studiert. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz hervor.
Damit scheiterte die Klage einer Frau, die für ihren arbeitenden und studierenden Sohn weiter Kindergeld bekommen wollte. Das habe die Kindergeldkasse zu Recht abgelehnt, entschieden die Richter des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine seit 1. Januar 2012 geltende gesetzliche Neuregelung (Urt. v. 28.01.2014, Az. 5 K 2131/12). Danach habe der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.
Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten - Gestaltungsfreiheit überschritten.
Der Sohn der Klägerin hatte 2008 die Ausbildung zum Bauzeichner beendet, war übernommen worden und hatte nach einem Jahr ein berufsbegleitendes Studium begonnen. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Mutter Kindergeld, ab Januar 2012 nicht mehr.
Das Urteil ist rechtskräftig.
dpa/age/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11555 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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