Paintball-Vereine können einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz zufolge nicht als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftssteuer befreit werden. Das Spiel mit den Farbpistolen sei "mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht ansatzweise in Einklang zu bringen", weil dabei auf Menschen geschossen werde, entschied das Gericht.
Beim sogenannten Paintball schießen gegnerische Teams mit farbigen Gelatine-Kugeln aufeinander. Ziel des Spiels ist es nach der Diktion des Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Menschen mit waffenähnlichen Spielgeräten zu "markieren" und zu "eliminieren". Dabei werde der Bewegungs- und Wettbewerbsaspekt "in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen" überlagert.
In Schützenvereinen gebe es solche Übungen nicht. Laut Waffengesetz seien im Schießsport Übungen mit Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellten oder symbolisierten, nicht zulässig. Beim Paintball-Spiel dagegen werde sogar tatsächlich auf Menschen geschossen, eine Gemeinnützigkeit komme daher nicht in Betracht (Urt. v. 19.02.2014, Az. 1 K 2423/11).
Mit seinem Urteil wies das FG die Klage eines für Paintball-Turniere gegründeten Vereins ab. Der Verein hatte sich zuvor vergeblich beim Finanzamt um den Status der Gemeinnützigkeit und die Steuerbefreiung bemüht.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zur Körperschaftssteuer: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11869 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag