Im Rahmen des Projekts "Hundgestützte Pädagogik" brachte eine Lehrerin ihren Hund regelmäßig mit in die Schule. Weil sie ihn aber überwiegend auch privat nutze, seien die Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar, so ein FG.
Lehrer können die Aufwendungen für einen Hund, der sie mehrmals pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung abziehen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hervor, die am Mittwoch veröffentlich wurde (Urt. v. 12.03.2018, Az. 5 K 2345/15).
In der Einkommenssteuererklärung deklarierte eine Lehrerin die Aufwendungen für ihren Hund als Werbungskosten. Hälftig wollte sie die Kosten für Hundezubehör, Futterkosten und der Tierhalterhaftpflicht von insgesamt 907 Euro in Abzug bringen. Als Begründung gab sie an, dass ihr Hund die Funktion eines "Schulhundes" habe.
Sie legte ein "Pädagogisches Konzept" und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde zum Projekt "Hundgestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz" vor. Überzeugen konnte sie das Finanzamt damit allerdings nicht. Es erkannte die Kosten nicht an, weil der Hund überwiegend privat genutzt werden.
FG: Beruflicher und privater Gebrauch nicht trennbar
Auch das FG sah den Schulhund nicht als Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) an. Das Tier erledige nicht ausschließlich dienstliche Aufgaben der Lehrerin, sondern werde überwiegend privat genutzt, so die Urteilsbegründung.
Das Tier werde zwar im Rahmen des Projekts "Schulhund" regemäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe den Hund aber nicht als Gegenstand wie zum Beispiel ein Sportgerät im Schulsport, das mit staatlichen Mittel finanziert werden könne.
Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein Polizeihund stehe nämlich im Eigentum des Dienstherren, der für den Unterhalt aufkomme, dem aber die Privatnutzung untersagt sei. Ein Schulhund könne den Unterricht zwar durchaus bereichern. Die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, sodass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten, so das FG.
mgö/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27769 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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