Als Werbungskosten absetzbar sind die Kosten für die Motorinstandsetzung eines Pkw, die aufgrund einer Falschbetankung mit Benzin anstatt mit Diesel entstanden sind. Dies entschied das FG Niedersachsen in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil. Das Gericht rückt damit von der bisherigen Rechtsprechung ab.
Rin Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle aus Versehen statt Diesel Benzin getankt. Die Folge: Reparaturkosten von rund 4.300 Euro. Als sich die Versicherung weigerte die Reparaturkosten zu erstatten, machte der Falschtanker seinen Schaden als Werbungskosten beim Finanzamt geltend. Die Behörde war jedoch der Meinung, dass neben der Entfernungspauschale nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug berechtigten. Eine Falschbetankung sei aber kein Unfall.
Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichtes (FG) sahen das nun anders: Zwar sei die bisherige FG-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Ansatz der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein sollten. Nach Ansicht des 9. Senats widerspräche eine derartige Nichtberücksichtigung von Kosten neben den gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten bei den Werbungskosten aber nicht nur dem Willen des Gesetzesgebers, sondern sei darüber hinaus auch verfassungsrechtlich bedenklich. § 9 Abs. 2 S. 1 EStG käme dann nämlich einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleich. Für eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fehle aber die erforderliche sachliche Rechtfertigung (Urt. v. 24.04.2013, Az. 9 K 218/12).
mbr/LTO-Redaktion
FG Niedersachsen zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8760 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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