FG Köln zur Steuererklärung: Abschirmung von Elektrosmog ist steuerlich absetzbar

02.04.2012

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des FG Köln in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ den Abzug der Umbaumaßnahmen als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei (Urt. v. 08.03.2012, Az. 10 K 290/11).

Die Klägerin hatte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Das FG sah dies anders. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Frau und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über "stark auffällige" Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Köln zur Steuererklärung: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5917 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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