Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann er diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Ein entsprechendes Urteil hat das Hessische FG am Montag bekannt gegeben.
Geklagt hatte eine Frau, deren Vater zwei Jahre, nachdem er sein Steuerbüro veräußert hatte, verstorben war. Die Erben einigten sich mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte, gegen die die Frau klagte.
Das Hessische Finanzgericht (FG) entschied, dass die Tochter den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen kann. Denn das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Die Tochter sei als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem sei die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten. Die hier streitige Kirchensteuer sei schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruhe auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben (Urt. v. 26.09.2013, Az. 8 K 649/13).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches FG zu Sonderausgaben: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10003 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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