Das FG Berlin-Brandenburg hat in einer am Montag bekannt gegebenen Entscheidung vom November des vergangenen Jahres die Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder weiter konkretisiert. Danach sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt.
Der Sinn der des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes liege darin, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien, so die Richter des Finanzgerichtes (FG) Berlin-Brandenburg. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien in gleicher Weise belastet, wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.
Aus diesem Grund seien die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt (Urt. v. 04.11.2010, Az. 4 K 10218/06 B).
Mit diesen Erwägungen gab das FG der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht überschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Krankenversicherungsbeiträge, abgezogen wurden.
Derzeit dürfen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes einen Betrag von insgesamt 8.004 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
mbr/LTO-Redaktion
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FG Berlin-Brandenburg : . In: Legal Tribune Online, 14.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2759 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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