Facebook will Erben keinen Zugang zu den Accounts verstorbener Nutzer gewähren. Das Unternehmen hat Berufung gegen ein entsprechendes Urteil eingelegt, teilte das LG Berlin am Montag mit.
Das Landgericht (LG) Berlin hatte im Dezember 2015 entschieden, dass die Stellung aus dem Nutzervertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Damit würden die Erben auf den digitalen Nachlass ebenso Zugriff erhalten wie etwa auf Briefe oder Tagebücher.
Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen. Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, so das Gericht. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.
Das Urteil des LG Berlin ist das erste in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Gegen die Entscheidung hat Facebook nun unter dem Aktenzeichen 21 U 9/16 Berufung eingelegt.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Accounts verstorbener Nutzer: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18330 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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