Ohne Ankündigung führte Facebook im Sommer ein App-Zentrum ein, das die Apps von Fremdanbietern nach Kategorien sortiert anzeigt. Das soziale Netzwerk gibt persönliche Daten der Nutzer an die App-Anbieter weiter, ohne dass diese nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Der Verband hat Facebook jetzt abgemahnt und fordert damit das Unternehmen zum wiederholten Male auf, sich an geltendes Recht zu halten.
Die Nutzer erhielten vor der Installation einer App weder einen vollständigen Hinweis, wozu die weitergegebenen Daten verwendet werden. Noch werde sichergestellt, dass der Nutzer in die Datenweitergabe und -nutzung einwilligt. Stattdessen werde durch einen Klick auf den Button "Spiel spielen" oder „An Handy schicken“ die Einwilligung des Nutzers einfach unterstellt, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb)
Lediglich unterhalb des Buttons befindet sich in kleiner hellgrauer Schrift eine Auflistung der Nutzungszwecke durch den App-Anbieter, die der vzbv für nicht abschließend hält. So räumten sich die Drittanbieter zum Beispiel das Recht ein, auf den Chat, die Informationen der Freunde und die persönliche Kontaktdaten zuzugreifen sowie auf die Pinnwand des Nutzers schreiben zu können.
vzbv: "Klarer Verstoß gegen das Telemediengesetz"
Eine solche umfassende Datenweitergabe an Dritte, aber auch deren Verwendung ist nach Ansicht des Verbands nach deutschem Recht ohne die bewusste und informierte Einwilligung eines Nutzers nicht erlaubt.
Der vzbv hält das für einen klaren Verstoß gegen das Telemediengesetz. Diesen Verstoß hat das Projekt "Verbraucherrechte in der digitalen Welt", das vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) finanziell gefördert wird, nun abgemahnt. Das soziale Netzwerk hat bis zum 4. September 2012 Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Forderung des vzvb: Facebook muss das App-Zentrum so gestalten, dass der Nutzer weiß, dass er seine Daten freigibt und wofür diese verwendet werden. Die Praxis des Unternehmens, eine Einwilligung – auch bei anderen Diensten – einfach zu unterstellen, muss ein Ende haben, so der vzbv.
vzvb/age/LTO-Redaktion
App-Zentrum: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6934 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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