Der Öffentlichkeit kann ein Anspruch auf Zugang zu Schriftsätzen aus Verfahren vor dem EuGH zustehen. Dies entschied der Gerichtshof am Dienstag im Streit zwischen der EU-Kommission und dem Piratenpolitiker Patrick Breyer.
Die Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission erfasst auch Schriftsätze, die in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingebracht werden. Dies entschied eben jener am Dienstag (Urt. v. 18.07.2017, Az. C-213/15 P9).
Damit bestätigten die Luxemburger Richter ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG). Ausgangspunkt war ein Antrag des deutschen Politikers und Mitglieds sowie früheren Fraktionschefs der Piratenpartei im Landtag von Schleswig-Holstein, Patrick Breyer. Dieser hatte von der EU-Kommission Zugang zu Schriftsätzen gefordert, die Österreich im Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie aus dem Jahr 2006 eingereicht hatte und die der Kommission als Abschrift vorlagen.
Das Verfahren gegen Österreich endete am 28.07.2010, also vor dem Antrag Breyers, der erst im März 2011 erfolgte. Die Kommission weigerte sich, die Schriftstücke herauszugeben und begründete dies damit, der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten sei nicht eröffnet.
Dokumente von Verordnung über Zugang der Öffentlichkeit umfasst
Breyer rief daraufhin das EuG an und beantragte dort die Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses durch die Kommission. Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil vom 27.02.2015 (Az. T-188/12). Die Kommission könne den Zugang zu den Verfahrensdokumenten nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigern, dass es sich um Gerichtsdokumente handele. Über einen solchen Zugangsantrag sei immer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entscheiden.
Die Kommission zog gegen dieses Urteil vor den EuGH. Dabei wurde sie von den Mitgliedstaaten Spanien und Frankreich unterstützt. Finnland und Schweden standen im Rechtsmittelverfahren an der Seite von Breyer. Der EuGH bestätigte schließlich die Entscheidung des EuG und wies das Vorbringen der Kommission zurück.
Zwar entschieden die Richter nicht darüber, ob die Kommission Breyer Zugang zu den Dokumenten gewähren muss. Sie bestätigten aber, dass die Verfahrensdokumente in den Anwendungsbereich der Verordnung über den Dokumentenzugang fallen.
EuGH zu Einsicht in Verfahrensdokumente: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23493 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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