Spielhallenbetreiber müssen es hinnehmen, dass neben der Mehrwertsteuer auf den Betrieb ihrer Geräte zusätzliche Abgaben wie die Vergnügungssteuer erhoben werden. Dies verstößt nach einem Urteil des EuGH nicht gegen Unionsrecht und ist mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 vereinbar.
Eine Firma, die in verschiedenen Bundesländern Spielhallen mit Geldspielgeräten betreibt, hatte sich vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 gewehrt. Sie war der Auffassung, die Modalitäten der Besteuerung der Geldspielgeräteumsätze verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundsätze der Proportionalität, der Abwälzbarkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer.
Das FG wendete sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser sollte klären, ob Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dahingehend auszulegen sei, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürften.
Diese Frage hat der EuGH nun verneint. Der Wortlaut des Artikels verbiete es den Mitgliedstaaten nicht, einen Umsatz der Mehrwertsteuer und, kumulativ, einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat (Urt. v. 24.10.2013, Az. C-440/12). Nach Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie "hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf … Spiele und Wetten … sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen".
Die Richter betonten, dass unstreitig sei, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergnügungssteuern nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hätten.
Auch die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ist den Luxemburger Richtern zufolge mit europäischen Vorgaben vereinbar. Bei dem klagenden Unternehmen wird die Steuer anhand der Kasseneinnahmen am Ende eines bestimmten Zeitraums berechnet. Schließlich ist dem Gericht zufolge die vorgeschriebene "Abwälzung" der Mehrwertsteuer durch die Firma auf die Kunden möglich - die Unternehmen können die Kosten der Mehrwertsteuer also weitergeben.
dpa/age/LTO-Redaktion
EuGH zu Besteuerung von Spielautomaten: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9884 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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