Eine Regelung, wonach Bewerber für den Polizeidienst nicht älter als 30 Jahre sein dürfen, verstößt gegen EU-Recht, entschied am Donnerstag der EuGH. Der Polizeidienst erfordere zwar eine gewisse körperliche Eignung. Es sei aber nicht ersichtlich, wieso sich deswegen nur eine bestimmte Altersgruppe bewerben dürfe.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit einer Regelung der Autonomen Gemeinschaft Asturien (Spanien) beschäftigt. Danach gilt für den Zugang zu einer Stelle als örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren. Die Richter erkannten hierin eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters (Urt. v. 13.11.2014, Az. C-416/13).
Die spanische Stadt Oviedo hatte sich in einem Auswahlverfahren auf die strittigen Regelungen berufen und den klagenden Spanier abgelehnt. Ein örtliches Verwaltungsgericht beschäftigte sich mit dem Fall, fragte dann aber den EuGH an, ob das gesetzlich festgelegte Höchstalter von 30 Jahren zulässig sei.
Nach Ansicht der Luxemburger Richter liegt hierin eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung. Eine Rechtfertigung hierfür sah das Gericht nicht. Zwar erfordere der Polizeidienst eine besondere körperliche Eignung. Hieraus folge aber keineswegs, dass darüber nur Personen eines bestimmten Alters verfügten. Die Einsatzbereitschaft und die Funktionalität der örtlichen Polizei sei also nicht von einer bestimmten Altersstruktur abhängig, so dass nur Beamte unter 30 Jahren eingestellt werden dürften, so das Gericht.
Das festgelegte Höchstalter sei auch deshalb schon nunnötig, weil jeder Bewerber ohnehin einen körperlichen Eignungstest bestehen müsse. Der EuGH bezog sich hier auf Angaben des spanischen Gerichts. Dieser körperlich anspruchsvolle Test erreiche bereits auf weniger einschränkende Weise das Ziel, dass die Polizei über die notwendige Kondition verfüge, so die Entscheidung. Mögliche rechtfertigende sozialpolitische Ziele - etwa eine angemessen lange Beschäftigungszeit bis zum Ruhestand - konnte der EuGH nicht erkennen.
una/LTO-Redaktion
EuGH zu Höchstalter für Polizeianwärter: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13804 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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