Auch Wettbewerbshüter dürfen mögliche Datenschutzverstöße prüfen, meint der EuGH-Generalanwalt. Anlass war die Untersagung des Bundeskartellamts an Meta, Nutzerdaten verschiedener Dienste wie Instagram und WhatsApp zu verknüpfen.
Im Rechtsstreit um die Datensammelpraxis des Facebook-Konzerns Meta hält EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos es unter bestimmten Bedingungen für zulässig, dass Wettbewerbshüter auch die Einhaltung von Datenschutzregeln prüfen (Rs. C-252/21).
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundeskartellamts von 2019, die Verknüpfung von Nutzerdaten verschiedener Dienste wie Instagram oder WhatsApp mit Facebook-Konten einzuschränken. Dagegen wehrt sich der US-Konzern vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dieses ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem um die Klärung der Frage, ob nationale Wettbewerbsbehörden die Vereinbarkeit einer Datenverarbeitung mit der DSGVO prüfen dürfen.
Eine nationale Wettbewerbsbehörde sei zwar nicht befugt, einen Verstoß gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festzustellen, argumentierte nun der Generalanwalt. Sie könne jedoch in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten inzident prüfen, ob eine Geschäftspraxis mit der DSGVO vereinbar sei. Dies könnte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls "ein wichtiges Indiz" für die Feststellung sein, ob diese Praxis einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstelle, hieß es in einer Mitteilung des EuGH weiter. Die Behörde müsse jedoch alle Entscheidungen der nach DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich gegebenenfalls mit ihr abstimmen.
"Popularität nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung"
Das deutsche Kartellamt hatte 2019 juristisches Neuland betreten und dem Facebook-Konzern untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die freiwillige Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen. Das Unternehmen dürfe einen Nutzer nicht von seinen Diensten ausschließen, wenn er die Einwilligung nicht erteilt, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Die Behörde argumentierte, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend sei und diese Stellung missbrauche.
Das Unternehmen widersprach: Popularität sei nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung. Denn das Unternehmen konkurriere mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter um die Aufmerksamkeit und die Zeit der Nutzer. Facebook halte sich an die DSGVO, für deren Kontrolle in diesem Fall die irische Datenschutzbehörde zuständig sei.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
EuGH-Schlussanträge zur Kompetenzreichweite des BKartA: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49678 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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