Generalanwalt zu Google-Suchergebnissen: Kein Recht auf Vergessenwerden

26.06.2013

Im Rechtsstreit zwischen der spanischen Datenschutzbehörde AEPD und Google zeichnet sich vor dem EuGH eine Entscheidung zugunsten des amerikanischen Unternehmens ab. Generalanwalt Jääskinen stellte am Dienstag seine Schlussanträge, mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet.

Der Streit nahm seinen Ausgang in Spanien, dessen Datenschutzbehörde Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), auf den Impuls eines Mannes hin aktiv geworden war, der ein seine Person betreffendes Suchergebnis aus dem Google-Index entfernt sehen wollte. Es handelte sich dabei um einen aus 1998 stammenden Zeitungsartikel über die Zwangsversteigerung zweier Immobilien, die dem Mann damals gehört hatten.

Google argumentiert, dass spanisches oder europäisches Recht ohnehin nicht anwendbar sei. Zwar verfüge der Konzern über ein spanisches Tochterunternehmen (Google Spain), dieses verarbeite personenbezogene Daten aber nicht. Hierfür sei vielmehr der Mutterkonzern in den USA zuständig. Google Spain kümmere sich lediglich um die Zusammenarbeit mit spanischen Werbekunden.

Dem schloss sich Generalanwalt Niilo Jääskinen nicht an. Es sei nicht maßgeblich, ob der rein technische Vorgang der Datenverarbeitung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittland stattfinde. Denn jedenfalls unterhalte Google nationale Dependancen, um zielgruppengerechte Werbung für die Einwohner der einzelnen Mitgliedstaaten anbieten zu können. Dies reiche als Anknüpfungspunkt für die Anwendung nationaler Datenschutzvorschriften aus.

Nationales Recht anwendbar, dennoch kein Anspruch auf Löschung

Daraus folge jedoch nicht, dass Google für die einzelnen, von der Suchmaschine indexierten Webseiten verantwortlich sei. Eine derartige Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995 sei weder zeitgemäß noch praktikabel. Daher könne Google nicht von einer nationalen Datenschutzbehörde verpflichtet werden, einzelne Seiten aus seinen Suchergebnissen zu streichen; es sei denn, der Betreiber der Seite versuche mit sogenannten "exclusion codes" zu vermeiden, dass seine Seite bei Google auftauche.

Ein Recht auf Löschung oder Sperrung von Daten bestehe nach der Richtlinie nur in Fällen, in denen die Daten unrichtig oder unvollständig seien; das sei aber vorliegend nicht der Fall. Auch könne man der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen, wenn überwiegende, schutzwürdige, sich aus einer besonderen Situation ergebende Gründe dafür sprächen. Der bloße Umstand, einen - wahrheitsgemäßen - Zeitungsartikel über die eigene Person nicht im Internet sehen zu wollen, reiche dafür aber nicht aus. Die gegenteilige Ansicht liefe letztlich auf eine Zensur der missliebigen Webseite durch einen Privaten hinaus.

Mit einer Entscheidung in dem Verfahren (Az. C-131/12) wird in einigen Monaten gerechnet. Üblicherweise folgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch den Schlussanträgen der Generalanwälte.

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Generalanwalt zu Google-Suchergebnissen: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9013 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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