Wer in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von über 48 Stunden abgeleistet hat, kann sich nach einer Entscheidung des EuGH auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen.
In seinem Urteil vom Donnerstag kommt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu dem Ergebnis, dass für die Auslösung eines Schadensersatzanspruches wegen über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus geleisteter Arbeitszeit die hinreichend qualifizierte Verletzung des Unionsrechts ausreicht.
Grundlage der Entscheidung war die Klage eines Feuerwehrmanns, der als Fahrzeugführer beim Brandschutz laut Dienstplan im Schnitt pro Woche 54 Stunden arbeiten musste. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie erlaubt jedoch nur eine 48-Stunden-Woche für einen Zeitraum von sieben Tagen. Die für die rechtswidrig gearbeitete Mehrarbeit verlangte Entschädigung wurde vom vorlegenden Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Feuerwehrmann nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Ausgleich habe.
Nach Ansicht der Luxemburger Richter kann der Kläger jedoch unmittelbar aus Unionsrecht einen Anspruch ableiten. Der Schadensersatz müsse dem erlittenen Schaden angemessen sein, um einen effektiven Schutz der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten. Ob der Ersatz des Schadens in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren wird, sei hingegen Sache des Mitgliedsstaats (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, Az. C-429/09).
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2019 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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