Ältere Versionen der Zero-Rating Tarife "Stream On" der Telekom und "Vodafone Pass" verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der EuGH entschieden und damit Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.
Die Deutsche Telekom und Vodafone haben mit bestimmten Tarifen, die eigentlich eine unbegrenzte Datennutzung versprachen und dennoch eingeschränkt wurden, gegen Europarecht verstoßen. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil (v. 02.09.2021, Rs. C-854/19 Vodafone, C-5/20 Vodafone und C-34/20 Telekom Deutschland).
Hierbei geht es um sogenannte Nulltarif-Optionen, auch "Zero-Rating-Tarife" genannt, bei denen zum Beispiel Videos auf dem Smartphone ohne Anrechnung auf das monatliche Datenvolumen gestreamt werden können. Die Firmen zogen aber doch gewisse Grenzen, die sie später auf Druck der Bundesnetzagentur zurücknahmen. Gerichtsverfahren dazu liefen weiter, nun hat der EuGH entschieden.
Die Tarife, um die es ging, heißen "Vodafone Pass" und "Stream On" (Telekom). Die Nutzer haben zwar ein monatliches Datenvolumen, bestimmte Dienste sind von dieser Volumensbegrenzung aber ausgenommen - etwa Videos auf der Netflix-App oder in der ARD Mediathek. Wenn man also Filme guckt, muss sich der Kunde keine Sorgen machen, dass sein Datenvolumen bald aufgebraucht ist und er dann bis Monatsende zum Schneckentempo-Internet verdammt ist.
"Roam like at Home" darf nicht umgangen werden
Allerdings schlugen die Firmen 2017 gewissermaßen Leitplanken ein, damit die Datenmengen nicht zu groß wurden. So drosselte die Telekom die Übertragungsrate bei Filmen - die konnten im Rahmen
des "Stream On"-Tarifs nicht in HD-Qualität, sondern nur in SD geguckt werden, also in geringerer Auflösung. Vodafone verankerte diese Maßnahme ebenfalls in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, machte nach Aussage eines Firmensprechers davon aber nicht Gebrauch.
Außerdem wurde der Datenverbrauch im europäischen Ausland 2017 bei "Stream On" und beim Konkurrenzprodukt "Vodafone Pass" zunächst auf das Monatsvolumen angerechnet, obwohl der Verbraucher im europäischen Ausland laut EU-Regeln zu denselben Konditionen surfen soll wie daheim ("Roam like at Home"). Diese Anrechnung kippten beide Firmen später.
Ein Streitpunkt war zudem, ob Vodafone "Tethering" von seinem Tarif ausschließen darf - wenn man also sein Handy als Hotspot nutzt und sich mit dem Tablet verbindet, um darauf einen Film zu gucken. Der Datenverbrauch könnte durch die Nutzung von mehreren Endgeräten deutlich steigen - dem wollte Vodafone einen Riegel vorschieben können. Auch dies hielten die EuGH-Richter für rechtswidrig.
VZBV: "Ein Zeichen für Netzneutralität"
Mit Blick auf die in der Vergangenheit vorgenommenen Einschränkungen heißt es in der Mitteilung des Gerichts: "Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln." Nach der Wortmeldung des EuGH gehen nun separate Verfahren an zwei deutschen Gerichten weiter - es ist nun aber klar, dass die Unternehmen dort auf verlorenem Posten stehen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der gegen Vodafone vor Gericht gezogen war, zeigte sich erfreut. "Das heutige EuGH-Urteil gegen den Vodafone-Pass setzt ein Zeichen für Netzneutralität und ist ein Sieg für den Verbraucherschutz", erklärte VZBV-Vorstand Klaus Müller. Die Bundesnetzagentur, die ebenfalls gegen Vodafone und gegen die Telekom vorgegangen war, teilte mit, man werde die Entscheidungen in ihren Einzelheiten auswerten.
Die betroffenen Firmen betonten beide, dass man die Tarife ja schon längst geändert habe. Für das jetzige "Stream On" ändere sich also nichts, sagte ein Telekom-Sprecher. Tatsächlich beziehen sich die Beanstandungen der Richter auf die Vergangenheit. Einzige Ausnahme: In den "Vodafone Pass"-Geschäftsbedingungen steht noch eine Klausel zum Hotspot-Ausschluss. Ein Vodafone-Sprecher betonte, dass man von der Möglichkeit nie Gebrauch gemacht habe - bei "Vodafone Pass" habe man sich also doch mit anderen Endgeräten verbinden können, ohne dass Videostreamen auf das Monatsvolumen angerechnet wurde.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
EuGH zu Zero-Rating-Tarifen: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45907 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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