Die vier Kit Kat-Finger sind nicht in allen maßgeblichen EU-Mitgliedstaaten so bekannt, dass sie für einen Markenschutz der Form ausreichen - zumindest konnte der Produzent Nestlé dies nicht nachweisen, so der EuGH.
Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mittwoch erneut prüfen, ob die 4-Finger-Form des Kit Kat-Riegels weiterhin EU-weit als eigene Marke geschützt bleiben darf (Urt. v. 25.07.2018, Rechtssache C-84/17 P u.a.).
Zwar muss der Inhaber einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, nicht für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachweisen, dass diese durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, damit die Marke als Unionsmarke eingetragen werden kann. Die Verkehrsdurchsetzung muss nicht mit verschiedenen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat bewiesen werden.
Der Markeninhaber muss aber die Beweismittel vorlegen, die der Behörde den Nachweis ermöglichen, dass die Marke sich im Verkehr all der Mitgliedstaaten durchgesetzt hat, in denen sie zuvor nicht originär unterscheidungskräftig war. Es reicht also nicht aus, dass er nachweist, dass die Marke bloß in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat. Weil das EUIPO nicht geprüft hat, ob die 4-Finger-Form in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal Unterscheidungskraft erlangt hat, hat der EuGH seine Entscheidung aufgehoben, das Amt muss neu prüfen.
Beweismittel nur für einen Teil der Union reichen nicht
Das EUIPO hatte das Produkt Kit Kat 4 Finger im Jahr 2006 auf Antrag von Nestlé als Unionsmarke eingetragen. Mitte Dezember 2016 stellte das Gericht der Europäischen Union (EuG) diese Entscheidung nach einer Klage des Konkurrenten Mondelez infrage: Die Marke habe nicht, wie vom EUIPO angenommen, Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt. Denn es fehle der Beweis, dass die typische Barrenform des Nestlé-Schokoriegels von Verbrauchern in allen relevanten EU-Ländern als eigene Marke erkannt werde. Dies sei nur in zehn Ländern - etwa in Deutschland und Frankreich - der Fall.
Dagegen legte unter anderem Nestlé Rechtsmittel an. Allerdings hat der EuGH die Entscheidung der Vorinstanz am Mittwoch im Ergebnis bestätigt und seine Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft durch Benutzung ausdifferenziert: Zwischen den zu beweisenden Tatsachen, nämlich dem Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung des Zeichens einerseits, und den zum Nachweis dieser Tatsachen geeigneten Beweismitteln andererseits sei zu unterscheiden.
Die Verordnung verlangt nicht, dass die Verkehrsdurchsetzung mit unterschiedlichen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, so der EuGH. Aber es reiche nicht, dass Nestlé Beweise vorgelegt hat, die die Bekanntheit von Kit Kat nur in Teilen der Union nachwiesen. Um Markenschutz zu genießen, müsse der Hersteller eines Produkts aber "für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets" nachweisen, dass das Produkt als eigene Marke erkannt werde, befanden die Luxemburger Richter.
mgö/pl/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
In Nord- und Südeuropa nicht bekannt genug: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29965 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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