Wer sich vor einem Standesbeamten in Italien scheiden lässt, gilt automatisch auch für die deutschen Behörden als geschieden. Das entschied der EuGH und wies damit Bedenken der Berliner Senatsverwaltung für Inneres zurück.
Eine in Italien nach dortigen Vorschriften von einem Standesbeamten ausgesprochene Ehescheidung muss auch in Deutschland automatisch anerkannt werden. Das entschied die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag (Urt. v. 15.11.2022, Rs. C-646-20).
Konkret ging es um eine Deutsch-Italienerin und einen Italiener, die in Deutschland standesamtlich geheiratet hatten. Einige Jahre später folgte ein Scheidungsverfahren nach italienischem Recht, das - anders als in Deutschland - nicht vor einem Gericht stattfinden muss. Vor dem Standesamt von Parma erklärten sie, sich einvernehmlich trennen zu wollen. Das Standesamt teilte ihnen daraufhin, nach Prüfung bestimmter Voraussetzungen, eine Bescheinigung aus, in der die Scheidung bestätigt wurde.
Nun begehrte die geschiedene Ehefrau die Eintragung dieser Scheidung in das deutsche Eheregister. Die Berliner Standesamt verweigerte die Beurkundung dieser Scheidung mangels vorheriger Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung.
Der EuGH stellte nunmehr klar, dass in Ehescheidungssachen der Begriff "Entscheidung" im Sinne dieser Verordnung jede Entscheidung über eine Ehescheidung in einem gerichtlichen oder aber außergerichtlichen Verfahren umfasst, sofern das Recht der Mitgliedstaaten auch nicht gerichtlichen Behörden Zuständigkeiten in Ehescheidungssachen zuweist. Somit müssen auch Entscheidungen von Behörden - wie hier dem Standesamt in Italien - in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt werden.
pab/LTO-Redaktion
EuGH zur Wirksamkeit familienrechtlicher Entscheidungen: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50176 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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