Auf Lebensmittelpackungen müssen nur die enthaltenen Vitamine stehen, nicht auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen. Das wäre für die Verbraucher zu kompliziert, meint der EuGH.
Die Angabe von Vitaminen auf Lebensmitteln reicht aus. Es müssen nicht die speziell verwendeten Vitaminverbindungen auf der Packung stehen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 24.03.2022, Rs. C-533/20).
Der EuGH hat sich mit einem in Ungarn vertriebenen Margarineerzeugnis auseinandergesetzt. Dessen Kennzeichnung beinhaltete unter anderem die Angabe "Vitamine (A, D)". Die ungarischen Behörden sind der Ansicht, dass das so nicht ausreicht. Nach der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel müssten nicht nur die Vitamine, sondern auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen angegeben werden. Daher verpflichtete die Behörde den Margarine-Vertreiber, diese Kennzeichnung entsprechend zu ändern.
Der daraus entstandene Rechtsstreit gelangte dann zum EuGH. Die Luxemburger Richter:innen mussten sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Ungarns beschäftigen. Dieser möchte wissen, ob das Zutatenverzeichnis des Margarineerzeugnisses über die betreffenden Vitamine hinaus auch die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindungen enthalten muss.
Der EuGH bestätigte nun zunächst, dass die Vitamine zwingend auf dem Erzeugnis anzugeben sind und zwar in ihrer "speziellen Bezeichnung". Konkret bedeute das, dass entweder die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder – wenn eine solche gar nicht existiert – die verkehrsübliche Bezeichnung zu verwenden ist. In Bezug auf Vitamine folge daraus, dass sie als "Vitamin A", "Vitamin D" oder "Vitamin E" zu kennzeichnen sind und die Produkte eben nicht die speziell verwendete Vitaminverbindung abbilden müssen. Nur so ist eine zutreffende, klare und leicht verständliche Information der Verbraucher gewährleistet, findet der EuGH.
pdi/LTO-Redaktion
EuGH zur Lebensmittelkennzeichnung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47933 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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