Die Musikgruppe Kraftwerk und der Komponist Moses Pelham streiten sich seit 20 Jahren über das Sampling. Nun entschied der EuGH: Die Verwendung von Tonsequenzen fremder Songs ist zulässig.
Dürfen Musiker einzelne Fragmente des Songs eines anderen Künstlers ohne dessen Zustimmung für ihre eigenen Werke verwenden? Diese Frage treibt das Musikbusiness seit Jahrzehnten um. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Wort in der Sache gesprochen: Das umstrittene Tonträger-Sampling ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist zulässig – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (Urt. 29.07.2019, Az. C-476/17).
Ausgangspunkt dieser juristischen Auseinandersetzung war ein Streit zwischen der deutschen Elektropop-Gruppe Kraftwerk und dem Frankfurter Musikproduzenten Moses Pelham bzw. dessen Produktionsfirma Pelham GmbH. Pelham hatte für den Song "Nur mir" mit der Sängerin Sabrina Setlur aus dem Jahr 1997 zwei Sekunden des Kraftwerk-Songs "Metall auf Metall" (1977) übernommen. Die kurze Tonsequenz wurde dabei in einer um fünf Prozent verlangsamten Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt (sog. "Loop").
Das Sampling ist in der Musikbranche, insbesondere im Hip-Hop und Rap, ein gängiges Stilmittel, blieb aber unter Juristen bislang hoch umstritten. Allein dreimal landete der Streit zwischen Kraftwerk und Pelham vor dem Bundesgerichtshof (BGH), zuletzt legten die Richter die europarechtlichen Fragen dem EuGH vor.
EuGH: Sampling muss keine Kopie sein
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass ein Sampling-Verbot nicht zulässig sei, da den Urhebern keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile entstünden und in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht nur geringfügig eingegriffen werde. Der BGH legte gleichwohl an den EuGH vor. Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, seien grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu messen, sondern allein am Unionsrecht, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum lasse, fanden die Richter. Auch das BVerfG selbst hatte schon darauf hingewiesen, dass eine Vorlage notwendig sein könnte.
Somit sollte der EuGH klären, ob das europarechtliche Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung aus der Richtlinie 2011/29/EG durch das Sampling kurzer Sequenzen überhaupt tangiert ist. Zudem wollte der BGH wissen, ob § 24 Abs. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) die Rechte eines Künstlers dahingehend einschränkt, dass er ein Sampling durch andere Künstler tolerieren muss. Auch der Einfluss des Zitatrechts aus Art. 5 Abs. 3 d) der EU-Richtlinie 2011/29/EG sollte geklärt werden.
Nun hat der EuGH geantwortet. Die Übernahme auch kürzester Rhythmussequenzen sei bereits eine Vervielfältigung eines Songs, die grds. nur dem Inhaber der Rechte an diesem zustehe, stellten die Richter fest. Allerdings liege im Fall des Samplings durch andere Künstler keine Vervielfältigung i. S. d. Richtlinie vor, wenn die Sequenz in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt werde. Einzelne Musikfragmente, die in ggf. geänderter Form übernommen würden, um ein neues und vom ursprünglichen Song unabhängiges Werk zu schaffen, seien keine urheberrechtlich geschützten Kopien.
Zwar könne sich darüber hinaus auch aus dem in der Richtlinie verankerten Zitatrecht der Schutz von Musiksequenzen ergeben. Doch ein Zitat liege nur vor, wenn das ursprüngliche, zitierte Werk noch zu erkennen sei.
Kein Spielraum für nationale Ausnahmen
Mit dieser Lösung setzen sich die Richter deutlich vom Verdikt des Generalanwalts ab, der die Verwerter auf die Möglichkeit einer Lizensierung verwiesen hatte. Nach Ansicht des Gutachters müssen Rechteinhaber vor dem Sampling immer um Erlaubnis gebeten werden. Sobald ein Ton oder ein Wort aufgezeichnet seien, stellten sie einen geschützten Tonträger dar.
Der EuGH will mit seiner Abweichung nach eigenem Bekunden die Brücke schlagen zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber sowie dem Schutz ihres geistigen Eigentums und den Rechten anderer Künstler, namentlich der durch die EU-Grundrechtecharta (EUGRCh) gewährleisteten Kunstfreiheit.
Der Unionsgesetzgeber habe in seinen Vorschriften die Interessen der Nutzer von geschützten Gegenständen durchaus berücksichtigt und dazu bestimmte Ausnahmen vom alleinigen Vervielfältigungsrecht der Urheber geschaffen. Diese seien allerdings abschließend. Andere Regelungen, nach denen Werke ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen, seien nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht jenseits der vom EuGH vorgegebenen Möglichkeiten dürfte damit über § 24 Abs. 1 UrhG nicht möglich sein. Hiernach kann ein "selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, (…) ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden".
Überhaupt bleibt den Mitgliedstaaten nach der EuGH-Entscheidung wenig Spielraum in diesem Bereich – auch zur Berücksichtigung nationaler Grundrechte. Bei der Durchführung von Unionsrecht – also bspw. der Umsetzung von Richtlinien – könnten die Mitgliedstaaten nationale Grundrechtsstandards nur dann anwenden, wenn ihnen ein Restspielraum verbleibe und das Schutzniveau der EU-Charta dadurch nicht unterlaufen würde, so die Luxemburger Richter. Das Vervielfältigungsrecht von Urhebern aber solle durch die Richtlinie vollständig harmonisiert werden. Insofern dürfte hier wohl kein Spielraum verbleiben.
mam/LTO-Redaktion
Streit um Kraftwerk-Song "Metall auf Metall": . In: Legal Tribune Online, 29.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36737 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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