In Frankreich galt 2016 der Ausnahmezustand und es wurden vorrübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Dadurch werden die Grenzen aber nicht zu Außengrenzen im Sinne der Rückführungsrichtline, entschied der EuGH.
Auch wenn ein Mitgliedsstaat den Ausnahmezustand ausruft und Kontrollen an den Binnengrenzen einführt, gilt für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige das in der Rückführungsrichtline (2008/115/EG) vorgesehene Rückführungsverfahren. Die Binnengrenze wird durch die Kontrollen nicht zu einer EU-Außengrenze im Sinne der Richtline, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Urt. v. 19.03.2019, Az. C-444/17).
Der Fall betrifft einen marokkanischen Staatsangehörigen, der im Juni 2016 irregulär die Grenze zwischen Spanien und Frankreich überschritt. Frankreich hatte zu diesem Zeitpunkt den Ausnahmezustand verhängt und von der Möglichkeit nach dem Schengener Grenzkodex Gebrauch gemacht, Grenzkontrollen vorübergehend wiedereinzuführen. Bei der Kontrolle war der Mann weder im Besitz eines Visums, noch einer anderweitigen Aufenthaltsberechtigung. Er wurde zunächst wegen des Verdachts der illegalen Einreise in Gewahrsam genommen, später wurde ihm aufgegeben, Frankreich zu verlassen und es wurde Abschiebehaft angeordnet.
Vor dem EuGH ging es um die Frage, welcher Rechtsrahmen auf den Fall anwendbar ist. Die französische und die deutsche Regierung vertraten den Standpunkt, dass die Rückführungsrichtline wegen der Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 Lit. a nicht anwendbar ist. Nach der Norm können Mitgliedsstaaten beschließen, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Fälle anzuwenden, in denen eine Person in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen oder abgefangen wurde.
Keine Kontrolle "wie an der Außengrenze"
Wäre dies der Fall würde eine Kontrolle "wie an der Außengrenze" ermöglicht. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, dass der Mann nach französischem Recht in Haft genommen werden konnte, auch eine direkte Zurückweisung an der Grenze könnte in solch einer Situation wohl erfolgen. Gilt die Rückführungsrichtline hingegen, findet das darin vorgesehene Rückführungsverfahren Anwendung.
Der EuGH entschied nun, dass die Mitgliedstaaten illegal aufhältige Drittstaatsangehörige nur wegen ihrer illegalen Einreise über eine Binnengrenze nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen können. Damit folgt das Gericht dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen bereits darauf hinwies, dass die Ausnahmenorm des Art. 2 Abs. 2 Lit. a nur an der Außengrenze gilt. Laut EuGH stehe bereits der Wortlaut des Schengener Grenzkodex der Auffassung entgegen, dass eine Binnengrenze, an der Kontrollen wieder eingeführt wurden, einer Außengrenze gleichgestellt wird.
Der Sozial- und Asylrechtsexperte Dr. Constantin Hruschka erklärt im Gespräch mit LTO, dass das Urteil bedeutsame Konsequenzen für Binnengrenzkontrollen und die sich daran anschließenden Verfahren hat. "Die Binnengrenzkontrollen können unter keinen Umständen zu einem Absehen von der Anwendung der Rückführungsrichtlinie oder des Dublin-Verfahrens auf irregulär über eine Binnengrenze einreisende Personen führen", so Hruschka. Es müsse also bei der Kontrolle festgestellt werden, in welcher rechtlichen Situation sich die Person befindet und welches Verfahren anwendbar ist.
"Die Kontrolle an der Binnengrenze darf laut EuGH weder zu einem vereinfachten Verfahren führen noch dazu, dass die Person rechtlich als 'nicht eingereist' eingestuft wird." Nach Einschätzung des Juristen widersprechen damit auch die Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze den Vorgaben des EuGHs. Laut Hruschka müsse "das Vorgehen der Bundespolizei entsprechend angepasst werden". Zudem betone der EuGH in dem Urteil die Notwendigkeit der Einhaltung der Regelungen des Schengener Grenzkodex. "Die Kontrollen dürfen nur 'unter außergewöhnlichen Umständen' eingeführt und auf höchstens bis zu zwei Jahren verlängert werden. Beide Voraussetzungen liegen an den deutschen Grenzen jedenfalls nicht mehr vor", sagt Hruschka.
acr/LTO-Redaktion
EuGH zu illegaler Einreise: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34449 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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