EU-Staaten dürfen den Auftrag zum Druck von Pässen oder Führerscheinen nicht ohne Ausschreibung an ein bestimmtes Unternehmen vergeben. Dies entschied der EuGH am Dienstag nach einer Klage der EU-Kommission gegen Österreich.
Nur unter engen Voraussetzungen dürfen laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) Pässe oder Führerscheine unter Hinweis auf Sicherheitsmaßnahmen von einem bestimmten Unternehmen ohne eine vorherige Ausschreibung gedruckt werden (Urt. v. 20.03.2018, Az. C-187/16).
Das EU-Recht schreibt für große öffentliche Aufträge eine Ausschreibung vor, um den Wettbewerb anzukurbeln und niedrigere Preise zu erreichen. Die einschlägigen EU-Richtlinien sehen allerdings Ausnahmen für Aufträge vor, die für geheim erklärt werden oder besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Darauf berief sich Österreich.
Die Regierung vergab Aufträge für Pässe, Personalausweise, Führerscheine oder Kfz-Zulassungen grundsätzlich an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH und machte Geheimhaltung und Sicherheitsinteressen geltend, unter anderem wegen Bedrohung durch Terrorismus.
Der EuGH erklärte dieses Verhalten Österreichs jedoch für unzulässig und entschied, die genannten Ausnahmen seien eng auszulegen. So könne ein Land nicht einfach Sicherheitsinteressen behaupten, sondern müsse nachweisen, dass sie nicht auch bei einem Ausschreibungsverfahren zu wahren wären. Geheimhaltung könne man auch über Verpflichtungserklärungen und Kontrollen sicherstellen, heißt es im Urteil. Die Österreichische Staatsdruckerei GmbH ist trotz des Namens eine privatrechtliche Gesellschaft. Sie gehört der Österreichischen Staatsdruckerei Holding AG, deren Aktien von Privatpersonen gehalten werden.
dpa/hs/LTO-Redaktion
EuGH zur Auftragsvergabe: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27619 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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