EuGH zur Fluggastrechteverordnung: Keine Kos­te­n­er­stat­tung für Corona-Rück­hol­flug

08.06.2023

Zu Beginn der Corona-Pandemie musste die Regierung viele Urlauber, die von den massiven Flugannullierungen überrascht wurden, zurück nach Deutschland befördern. Die Kosten dafür müssen die Airlines nicht erstatten, entschied nun der EuGH.

Ein Fluggast, der sich selbst für einen Rückholflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen die Airline, die den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden (Rechtssache C-49/22).

Im Rahmen einer Pauschalreise hatte ein Paar aus Österreich einen Flug von Wien nach Mauritius sowie den Rückflug am 20. März 2020 gebucht. Beide Flüge sollten von Austrian Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde durchgeführt. Infolge der Maßnahmen, die von der österreichischen Regierung aufgrund der Covid-19-Pandemie ergriffen wurden, wurde der Rückflug jedoch am 18. März 2020 von Austrian Airlines annulliert.

Erst am 19.März 2020 wurde das Paar von ihrem Reiseveranstalter über die Annullierung des Rückflugs sowie über die Organisation eines Rückholflugs durch das österreichische Außenministerium informiert, der für den 20.März 2020 - und damit für einen Tag, an dem kein regulärer Flug mehr durchgeführt wurde - vorgesehen war. Das Paar registrierte sich auf der Website des Außenministeriums für diesen Repatriierungsflug. Dazu musste pro Person ein verpflichtender Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro geleistet werden. Der Rückholflug wurde von Austrian Airlines zu derselben Flugzeit durchgeführt, die ursprünglich für den geplanten Rückflug vorgesehen war.  

Das Paar klagte daraufhin gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von 1.000 Euro samt Zinsen. Das Landesgericht Korneuburg in Österreich ersuchte den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Fluggastrechtverordnung. 

Fluggastrechteverordnung erfasst nur kommerzielle Flüge 

In seinem Urteil hat der Gerichtshof nun festgestellt, dass für die Durchführung einer "anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen" - auf die der Fluggast gemäß der Fluggastrechteverordnung im Falle einer Annullierung seines Fluges Anspruch hat - nur kommerzielle Flüge in Frage kommen. Ein Rückholflug sei jedoch kein kommerzieller Flug, da seine Organisation grundsätzlich im Kontext einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme eines Staates erfolge, stellte der EuGH fest. Die Bedingungen für einen Rückholflug könnten sich daher signifikant von jenen für einen kommerziellen Flug unterscheiden, und zwar sowohl hinsichtlich des Boardings als auch hinsichtlich der Dienstleistungen an Bord. Zudem sei es den ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht möglich, ihren Fluggästen einen Rückholflug als "anderweitige Beförderung" anzubieten, weil sie den Fluggästen kein Beförderungsrecht für diesen Flug einräumen könnten.  

Da Rückholflüge daher nicht unter die "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen" fielen, habe ein Fluggast, der sich für einen solchen Flug anmelde, nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber der ausführenden Airline keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten, so der Gerichtshof.

pab/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

EuGH zur Fluggastrechteverordnung: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51945 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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