Wer nach Erreichen des Rentenalters weiter arbeiten möchte, muss Befristungen in Kauf nehmen. Das entschied der EuGH. Er sieht darin keine Diskriminierung und auch keinen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge.
Die befristete Anstellung eines Arbeitnehmers nach Erreichen des Rentenalters steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einklang mit EU-Recht (Urt. v. 28.02.2018, Az. C-46/17). Es handele sich nicht um eine Diskriminierung wegen des Alters, befanden die Richter in Luxemburg. Zudem liege kein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vor.
Geklagt hatte ein Lehrer aus Bremen. Der hatte kurz vor Erreichen des Rentenalters eine Weiterbeschäftigung beantragt. Die Stadt Bremen war damit einverstanden – allerdings befristete sie das Arbeitsverhältnis auf das Ende des laufenden Schuljahres. Eine weitere Verlängerung lehnte die Stadt ab. Der Lehrer erhob daraufhin Klage. Er macht geltend, die Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.
Im Zentrum der Frage steht § 41 S. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Er erlaubt es den Vertragsparteien, den Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses auch über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen fragte den EuGH daraufhin, ob die deutsche Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist. Die sollen vor Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge schützen.
Womöglich bloße Verschiebung des Rentenalters
Die Regelung bedeutet keine Benachteiligung von Rentnern, entschied nun der EuGH. Grundsätzlich würde ein Arbeitsvertrag bei Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Dazu stelle § 41 S. 3 SGB VI eine Ausnahme dar, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt mehrfach hinausgeschoben werden könne. Erforderlich sei dafür nur die Zustimmung beider Vertragsparteien.
Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweifeln die Richter, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses überhaupt als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann. Es erscheine nämlich nicht ausgeschlossen, sie als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen. Eine systematische Prekarisierung der Lage der Arbeitnehmer sei darin jedenfalls nicht zu sehen. Dies zumindest dann nicht, wenn die Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente bekomme und die Verlängerung des Arbeitsvertrags generell zulässig ist.
Im Übrigen stehe ein solcher Arbeitnehmer am Ende seines Berufslebens und habe keine Aussicht darauf, noch einen unbefristeten Vertrag zu kommen. Auch mehrfache Befristungen stünden daher mit der Rahmenvereinbarung in Einklang.
kus/LTO-Redaktion
EuGH zu Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27257 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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