Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der so genannten europäischen Klausel-Richtlinie und der Gas-Richtlinie vorgelegt. Die Europarichter sollen die Preisanpassungsklausel eines Gaslieferanten prüfen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die Zulässigkeit einer Klausel zu befinden, in der der Gasversorger seinem Kunden eine Preisanpassung zwar mit einer angemessenen Frist im Voraus mitteilt und ein Sonderkündigungsrecht einräumt, Anlass, Umfang und Vorraussetzungen für die Preisanpassung sich jedoch nicht unmittelbar aus der Klausel ergeben.
Die Bundesrichter möchten dazu vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorab klären lassen, ob die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-Richtlinie) auch für so genannte Sonderkunden gilt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen für "normale" Tarifkunden unverändert in die Klauseln für solche Sonderkunden übernommen wurden (Beschl. v. 09.02.2011, Az. VIII ZR 162/09). Sonderkunden sind Kunden, die außerhalb der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht beliefert werden.
Soweit die Klausel-Richtlinie in solchen Fällen Anwendung findet, soll vom EuGH auch geklärt werden, welche Anforderungen an die Klarheit und Transparenz von Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Sonderkunden in Ansehung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie) gestellt werden müssen (Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. J und Nr. 2 Buchst. B Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie, sowie Art. 3 Abs. 3 In Verbindung mit Anhang A Buchst. B und/oder c der Gas-Richtlinie).
Bis zur Klärung der Fragen durch den EuGH hat der BGH das Verfahren ausgesetzt.
mbr/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2510 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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