Die Zahlung von 500 Millionen Euro zur Rettung der HSH Nordbank war verhältnismäßig, entschied am Donnerstag das EuG* und wies die Klage von zwei Minderheitenaktionären ab.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am Donnerstag den Beschluss der EU-Kommission aus dem Jahr 2011 bestätigt, mit dem die deutschen Rettungsmaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank unter Auflagen genehmigt wurden (Urt. v. 12.11.2015, Az. 499/12).
Die deutsche HSH Nordbank, eine 2003 aus der Fusion der Hamburgischen Landesbank und der Landesbank Schleswig-Holstein entstandene Aktiengesellschaft, ist die fünftgrößte deutsche Landesbank. Im Rahmen der Bankenrettung nach der Finanzkrise wurde ihr unter anderem eine Rekapitalisierung in Höhe von drei Milliarden Euro durch die Ausgabe von Aktien gewährt, die vollständig von ihrem Mehrheitsaktionär gezeichnet wurden, dem HSH Finanzfonds, einer Anstalt öffentlichen Rechts.
Mit Beschluss vom 20. September 2011 hat die Kommission diese Maßnahme als staatliche Beihilfe gewertet, diese aber gleichzeitig als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern Deutschland zu diesem Zeitpunkt bestimmte Verpflichtungszusagen einhielte. Gemäß diesen Auflagen musste die HSH Nordbank dem HSH Finanzfonds einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Millionen Euro einräumen. Diese musste der HSH Finanzfonds anschließend als Sachkapitalerhöhung in die HSH Nordbank einbringen. Zudem musste die HSH Nordbank u.a. auf die Ausschüttung von Dividenden bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2014 verzichten.
Die zwei Minderheitsaktionäre der HSH Nordbank, die luxemburgische HSH Investment Holdings Coinvenest-C Sàrl und HSH Investment Holdings FSO Sàrl, haben beim EuG die vollständige oder zumindest teilweise Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begehrt. Beide Fonds sowie weitere, von der amerikanischen Gesellschaft JC Flowers & Co. beratene Anlagefonds hielten vor der Rekapitalisierungg 25,67 Prozent des Kapitals der HSH Nordbank, danach nur noch 9,19 Prozent.
Einmalzahlung verhältnismäßig und binnenmarktkonform
Mit dem Urteil vom Donnerstag wies das Gericht ihre Klage ab. Sie sei überhaupt nur insoweit zulässig, als die beiden luxemburgischen Holdings die Nichtigerklärung derjenigen Auflage begehren, wonach mittels der Einmalzahlung von 500 Millionen Euro das Kapital der HSH Nordbank ausschließlich zugunsten des HSH Finanzfonds erhöht werden sollte. Die Interessen der beiden Minderheitsaktionäre deckten sich in diesem Fall nicht mit denen der HSH Nordbank; daraus ergebe sich die unmittelbare Klagebefugnis.
Das Gericht räumt ein, dass die Einmalzahlung für die HSH Nordbank neutral war, während alle Minderheitsaktionäre eine Verwässerung ihrer relativen Beteiligung an der Bank und infolgedessen eine Schmälerung ihrer Rechte als Aktionäre hinnehmen mussten. Das Verbot der Dividendenausschüttung sei hingegen sowohl im Interesse der Aktionäre als auch der Bank gewesen.
Zudem stünden die Aufwendungen für die Aktionäre durch die Sacheinlage des HSH-Fonds in angemessenem Verhältnis zueinander. Daher komme den Minderheitsaktionären die Beihilfe auch nicht mittelbar zugute, weswegen die in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.
Insgesamt hätten die beiden Minderheitsaktionäre nicht nachgewiesen, dass die Einmalzahlung, die allein bezweckte, die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, eine unverhältnismäßige oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufende Auflage darstellte.
* Hier war zunächst die Rede vom EuGH; geändert am 13.11.2015, 12.27 Uhr.
ms/LTO-Redaktion
EuG zur Bankenkrise: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17527 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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