Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die Form des Schokoriegels Kit Kat als Unionsmarke bestehen bleiben kann. Nach Ansicht des EuG ist bislang nicht hinreichend belegt, dass die Süßigkeit in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten bekannt ist.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) muss noch einmal prüfen, ob die Marke, die die dreidimensionale Form der mit Schokolade überzogenen Waffel "Kit Kat 4 Finger" schützt, aufrechterhalten werden kann. Das entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) am Donnerstag, nachdem sich der Lebensmittelkonzern Mondelez gegen die Eintragung der Marke aus dem Jahr 2006 gewehrt hatte (Urt. v. 15.12.2016, Az. T-112/13).
Bereits 2007 hatte Mondelez, damals noch unter der Firmierung Cadbury Schweppes, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke Kit Kat 4 Finger des großen Konkurrenten Nestlé beantragt. 2012 wies das Markenamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Nestlés Kit-Kat-Marke aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe. Mondelez beantragte daraufhin beim EuG die Aufhebung dieser EUIPO-Entscheidung.
Diesem Begehren kam das EuG nun nach und entschied, dass das Markenamt noch einmal über den Bestand der Marke Kit Kat zu befinden habe. Die Behörde hat nach Ansicht des Gerichts nämlich gleich zwei Rechtsfehler begangen.
Fehler 1: Kit-Kat-Markenschutz für zu viele Warengruppen
Zum einen habe das EUIPO gegen den Grundsatz verstoßen, dass der Markenschutz für eine Gruppe von Waren, die mehrere Untergruppen umfasst, nur für diejenigen Untergruppen gelten darf, für die die Marke auch nachweislich benutzt wird.
2006 trug das Markenamt Kit Kat für folgende Erzeugnisse ein: Bonbons, Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck, Kuchen und Waffeln. Nach Ansicht des EuG ist eine Benutzung der Marke für Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kuchen und Waffeln aber nicht nachgewiesen.
Mit der Annahme, dass die Marke Kit Kat 4 Finger in jeder der betreffenden Warengruppe enthalten sein könne, habe die Behörde einen Rechtsfehler begangen, so die Richter. Der notwendige Nachweise Benutzungsnachweis läge vielmehr nur für die Warenuntergruppen "Bonbons" und "Kleingebäck" vor.
Fehler 2: Bekanntheit von Kit Kat in der gesamten Union
In einem zweiten Schritt prüften die Richter, inwiefern die dreidimensionale Form von Kit Kat in Verbindung mit einer Wort- oder Bildmarke Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat, also inwieweit die Verbraucher einen in vier längliche Viertel geteilten Schokoriegel namens Kit Kat mit dem Unternehmen Nestlé verbinden. Dazu werteten die Richter Marktuntersuchungen im Gebiet von zehn Mitgliedstaaten, das Werbematerial und die Dauer der Markenbenutzung aus.
Mondelez wandte dagegen ein, dass Nestlé nicht bewiesen habe, dass die Marke Kit Kat Unterscheidungskraft durch Benutzung im gesamten Unionsgebiet erlangt habe. Die Richter folgten diesem Argument und bestätigten, dass der Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft für alle Mitgliedstaaten erfolgen muss, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zur EU gehörten. Das Waren zur Anmeldung von Kit Kat 4 Fingers am 21. März 2002 insgesamt 15 Mitgliedstaaten.
Der Nachweis sei zwar für die zehn EU-Staaten Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinige Königreich erbracht worden. Das EUIPO habe sich damit aber nicht zufrieden geben dürfen, sondern hätte sich auch mit der Wahrnehmung der Marke in den übrigen fünf zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblichen Ländern befassen müssen. Die Annahme des Markenamts, dass es nicht erforderlich sei, die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft einer Marke für alle betroffenen Mitgliedstaaten nachzuweisen, sei rechtsfehlerhaft.
Das EUIPO muss somit noch prüfen, ob die Marke für die Produktgruppen "Bonbons" und "Kleingebäck" zum Zeitpunkt der Anmeldung in den verbleibenden fünf Staaten Unterscheidungskraft hatte.
ms/LTO-Redaktion
EuG hebt EUIPO-Entscheidung auf: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21469 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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