Das Unternehmen Dextro Energy darf nicht herausstellen, dass sich die in den Produkten enthaltene Glucose positiv auf die körperliche Betätigung auswirkt. Diese und ähnliche Anhaben seien verwirrend.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) hat eine Entscheidung der Kommission bestätigt, wonach das Unternehmen Dextro Energy keine gesundheitsbezogenen Angaben hinsichtlich des Verzehrs von Glucose machen darf (Urt. v. 16.03.2016, Az. T-100/15).
Das Unternehmen, welches fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte herstellt, wollte diese mit Hinweisen bewerben, wonach Glucose zum normalen Energiegewinnstoffwechsel beitrage, die körperliche Betätigung unterstütze, zu einer normalen Muskelfunktion beitrage und im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verarbeitet werde. Die Anmeldung dieser gesundheitsbezogenen Angaben gestattete die Kommission jedoch nicht, da sie hierin ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher erkannte. Durch die Angaben werde der Verzehr von Zucker empfohlen, aber nicht über die Risiken von erhöhtem Zuckerkonsum aufgeklärt.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung nun, da sie im Einklang mit den Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere den Verordnungen 1924/2006 und 2015/8 stehe. Dabei setzte sich das Gericht auch über eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hinweg, die die in Rede stehenden Angaben als wissenschaftlich fundiert dargestellt hatte, da ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei.
Die Feststellung der Kommission sei trotzdem nicht fehlerhaft, da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern solle.
una/LTO-Redaktion
EuG zu Dextro Energy-Produkten: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18796 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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